Glasversicherungsverein Nordrhein-Westfalen VaG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Glasversicherungsverein Nordrhein-Westfalen VaG.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

3. Der Verein ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VaG).

4. Die behördliche Aufsicht über den Verein wird durch die Bezirksregierung Arnsberg ausgeübt.

§ 2
Zweck, Geschäftsgebiet und Gerichtsstand

1. Sein Geschäftsgebiet umfasst Nordrhein-Westfalen. Mit Zustimmung des Vorstandes können ausnahmsweise auch Verträge im übrigen Bundesgebiet abgeschlossen werden.

2. Der Verein ist berechtigt, Versicherungsverträge für andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln.

3. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 3
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben (Textform genügt) an die Mitglieder.

Soweit öffentliche Bekanntmachungen des Vereins in dieser Satzung oder durch Gesetz vorgeschrieben sind, erfolgen sie im Bundesanzeiger.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

I. Mitgliedschaft

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Geschäftsgebiet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages ist dem Mietglied die Satzung des Vereins zusätzlich zu den Vertragsunterlagen auszuhändigen.

2. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein;

b) durch Kündigung des Versicherungsvertrages nach den Bestimmungen dieser Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG);

c) durch Wegfall des versicherten Interesses (z. B. Geschäftsaufgabe) im Sinne des § 80 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG);

d) wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verein gemäß § 5 (1) dieser Satzung später entfallen. Über den Wegfall der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 5 (1) dieser Satzung hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben;

e) durch Streichung von der Mitgliederliste. Leistet ein Mitglied die Beiträge gemäß § 21 oder die Nachschüsse gemäß § 22 (1) dieser Satzung nicht fristgerecht, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt;

f) durch Ausschluss aus dem Verein. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

2. Scheidet ein Mitglied – aus welchem Grund auch immer – aus dem Verein aus, hat es keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen; die Verpflichtung gegenüber dem Verein einschließlich einer Nachschusspflicht aus dem Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, bleibt jedoch bestehen.

§ 7
Rechtsnachfolge

1. Werden die versicherten Sachen von dem Vereinsmitglied veräußert, so gelten die Bestimmungen der §§ 95 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes.

2. Stirbt ein Vereinsmitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten auf dessen Erben über.

II. Organe und Geschäftsführung

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand kann aus bis zu 12 Personen bestehen, mindestens aus

a) dem/r ersten Vorsitzenden, seinem/r
Stellvertreter/in, den
b) geschäftsführenden
Personen und
c) bis zu 3 Beisitzern.

2. Die geschäftsführenden Personen haben ein gemeinsames Stimmrecht mit einer einheitlichen Stimme.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten; sie haben gemeinsam die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere;

a) die Buchführung und Finanzverwaltung;

b) die Festsetzung des Eintrittsgeldes, der Gebühren, der Beiträge und Nachschüsse;

c) die Aufnahme von Mitgliedern, die Prüfung von Versicherungsanträgen und den Abschluss von Versicherungsverhältnissen;

d) die jederzeitige Überprüfung der Versicherungsverhältnisse hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

e) die Prüfung der Entschädigungsansprüche und Feststellung der Entschädigung;

f) die Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern und deren Ausschluss aus dem Verein sowie die Kündigung von Versicherungsverhältnissen;

g) die Anlage des Vermögens;

h) die Aufstellung des Rechnungsabschlusses und die Erstellung eines Geschäftsberichtes;

i) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

j) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

k) der Vorstand kann zur Erledigung der Geschäfte eine aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsführung berufen. Die Geschäftsführung ist mit ihrer Berufung automatisch Mitglied des Vorstandes.

§ 11
Wahl, Amtsführung und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein/e Nachfolger/in zu wählen.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n des Vorstandes und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstandes.

4. Als Vorstandsmitglied dürfen nur Personen gewählt werden, die zuverlässig sowie kaufmännisch vorgebildet sind und die die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzen. Als ungeeignet gelten insbesondere Personen,

a) die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens verurteilt worden sind oder gegen die ein derartiges Ermittlungsverfahrens anhängig ist;

b) über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden ist;

c) die in den letzten 5 Jahren in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807 ff ZPO oder 284 AO verwickelt worden sind.

5. Den Mitgliedern des Vorstandes – mit Ausnahme der Geschäftsführung – wird für ihre Tätigkeit ein Entgelt nicht gewährt; bare Auslagen und Aufwendungen im Interesse des Vereins werden ihnen jedoch erstattet. Die Geschäftsführung erhält eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

III. Mitgliederversammlung

§ 12

1. Die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem/r Geschäftsführer/in zu besorgen sind, werden von der Mitgliederversammlung als oberstem Organ geordnet.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich bis zum 31. August vom Vor¬stand einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vorher gemäß § 3 mindestens in Textform zu erfolgen. Die Versendung an die letzte bekannte Kommunikationsadresse genügt. Zur Einhaltung der Frist ist der Tag des Versandes maßgeblich.

3. Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können in persönlichen Zusammenkünften oder unter Nutzung von Mitteln der Telekommunikation wie Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Beschlüsse können auch in Textform, insbesondere per E-Mail gefasst werden.

4. Über die Form der Beratung oder Beschlussfassung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Form der persönlichen Zusammenkunft hat stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies in Textform fordert.

§ 13

1. Die Tagesordnung wird durch den/die Vorsitzende/n festgesetzt.

2. Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, sind dem Vorstand wenigstens 3 Tage vor der Versammlung in Textform anzumelden. Ihre Bekanntmachung in dem für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Medium oder durch Sonderrundschreiben ist nicht erforderlich. Soweit Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, nicht in Textform dem Vorstand mindestens 3 Tage vor der Versammlung angemeldet worden sind, kann über sie nur verhandelt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

§ 14

1. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.

2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn sein Anspruch auf Entschädigung ruht oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.

§ 15

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in.

2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, welche vom/von der Vorsitzenden der Versammlung und vom/von der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann in Textform erstellt werden und muss die Zahl der erschienenen und vertretenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

§ 16

1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Geschäftslage des Vereins und legt die Vermögensaufstellung nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit den Bemerkungen von 2 Revisor/inn/en vor.

2. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet im Fall der Stimmengleichheit das Los.

§ 17

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenigstens ein Zehntel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich (Textform genügt) und unter Angabe der Gründe bei ihm beantragt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung.

2. Wird eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand nicht binnen zwei Wochen einberufen, so kann die Aufsichtsbehörde Vereinsmitglieder, welche den Antrag gestellt haben, zur Einberufung ermächtigen und den/die Vorsitzende/n für die Mitgliederversammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 18
Revisor/inn/en

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Revisor/inn/en. Mitglieder oder extern bestellte, ausgewiesene Expert/inn/en können dieses Amt bekleiden. Die Revisor/inn/en haben die Prüfung der Jahresrechnungen anhand der Bücher, Belege und Schriften auszuüben und können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie für die sorgfältige Prüfung benötigen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie einen Prüfungsvermerk anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten (§ 16 Ziffer 1).

§ 19
Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

2. Satzungsänderungen, durch welche die Vorschriften der §§ 5 und 6 geändert werden, berühren das Versicherungsverhältnis eines Mitglieds nur dann, wenn dieses der Änderung ausdrücklich zustimmt. Alle übrigen Bestimmungen der Satzung können auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.

IV. Vermögensverwaltung

§ 20
Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder;

b) Gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen;

c) Sonstigen Einnahmen.

§ 21
Beiträge

Die Beiträge werden alljährlich vom Vorstand, aufgrund der Rechnungsabschlüsse der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre, für das neue Geschäftsjahr nach Art, Wert und Gefährdung der versicherten Objekte ermittelt und im Voraus von den Mitgliedern erhoben.

§ 22
Nachschüsse

1. Reichen die Einnahmen unter Berücksichtigung des gemäß § 21 der Satzung verfügbaren Teils der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, kann der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt werden, zu deren Zahlung alle Mitglieder, im Verhältnis ihrer für das betreffende Geschäftsjahr gezahlten Beiträge, verpflichtet sind. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des betreffenden Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder und Erben verstorbener Mitglieder beizutragen. Die Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder bemisst sich danach, wie lange sie in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört haben. Nachschüsse dürfen die zur Deckung des Verlustes notwendige Summe nicht übersteigen.

2. Die Höhe der Nachschüsse wird den Mitgliedern vom Vorstand, unter Festsetzung einer Zahlungsfrist von zwei Wochen, schriftlich mitgeteilt. Für die Verzugsfolgen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

§ 23
Verlustrücklage

1. Zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten ist eine Verlustrücklage in Höhe von mindestens dem Durchschnitt der gebuchten Brutto-Beitragseinnahmen der letzten drei Geschäftsjahre, mindestens jedoch 127.822,97 € zu bilden.

2. Der Verlustrücklage fließen jährlich zu:

a) 3 % der gebuchten Brutto-Beitragseinnahmen;

b) der von der Mitgliederversammlung bestimmte Teil des Jahresüberschusses.

Nach Erreichen bzw. Wiedererreichen des Mindestbetrages fließen ihr jährlich nur die unter b) genannten Beträge zu.

3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Mindestbetrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme darf bis zu einem Drittel der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen.

4. Ist die Verlustrücklage aufgefüllt, ist der jeweilige überschießende Betrag der freien Rücklage zuzuführen.

§ 24
Vermögensanlage

Das Vermögen des Vereins ist nach den gesetzlichen Vorschriften und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

§ 25
Rückversicherung

Der Verein kann sich rückversichern.

V. Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 26
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach der Bekanntmachung des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.

2. Anstelle der Auflösung kann die Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine Bestandsübertragung beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 27
Liquidation

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird im Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträgen an die Mitglieder verteilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in derselben Weise durch Nachschüsse zu decken.

3. Die Mitgliedsversammlung kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung bestimmen, ob ein etwaiger Überschuss gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird.

§ 28
Allgemeine Versicherungsbedingungen; Inkrafttreten

1. Diese Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vereins, die als Anlage dieser Satzung beigefügt sind, treten an die Stelle der bisherigen Satzungsbestimmungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vereins. Sie werden wirksam am Tag der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

2. Für Veränderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vereins gelten die Bestimmungen der Satzung sinngemäß.

§ 29
Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt sofort in Kraft. Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner jeweiligen Fassung.

Dortmund, 22.07.2021

 

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Hans-Jürgen Borgmann (Vorstandsvorsitzender) Wolfgang Karl Welteke (stellv. Vorsitzender)

 

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RA Thomas Schäfer (Geschäftsführer) Georg Eicke Dalchow (Geschäftsführer)

 

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Nikolaus Willmers Dr. Franz Wilhelm Alfons Schulte